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Einhaltung der Anforderungen für Luftfrachtsendungen

Die drei Schritte zur Zulassung verständlich erklärt

Einführung

Leider sind in vergangenen Jahren einige Terroranschläge auf Flughäfen/Flugzeugen verübt worden. Das soll durch das in Kraft treten der sicheren Lieferkette in Zukunft nicht mehr vorkommen. Ins Leben gerufen wurde die sichere Lieferkette, um die nötige Sicherheit des zivilen Luftfahrtverkehrs für Passagiere sowie des Luftfahrtverkehrs für Frachtmaschinen gewährleisten zu können.

Damit Luftfrachtsendungen überhaupt auf dem Luftweg befördert werden dürfen, gibt das Luftfahrt Bundesamt (LBA) zwei Möglichkeiten vor:

  1. Sicherung der Sendungen durch Kontrollen (bspw. mittels Röntgenfunktion oder
    Durchsuchung/Beschau) nach gesetzlichen Vorgaben durch einen Reglementierten Beauftragten oder ein Luftfahrtunternehmen.
  2. Die Einhaltung der sicheren Lieferkette, für Luftfracht- und Luftpostsendungen, aller Beteiligten. Der logistische, zeitliche bzw. qualitätsmäßige Vorteil der sicheren Lieferkette besteht darin, dass die Luftfracht am Flughafen ohne eine Kontrolle (Umpacken, Durchsuchen, Neuverpacken etc.) in das Luftfahrzeug verladen werden kann und keine weiteren Kosten aufgrund der nicht notwendigen Kontrollen anfallen.

Die sichere Lieferkette besteht weitestgehend aus folgenden Akteuren:

Bekannter Versender – Reglementierter Beauftragter – Luftfahrtunternehmen

1.Bekannter Versender (Farbikanlagen-Icon) 2.Transporteur (Transportwagen-Icon) 3.reglementierter Beauftragter (Flugzeug-Icon) 4.Transporteur(Transportwagen-Icon) 5.Luftfahrtunternehmen (Logo einer Airline)

Akteure     Anzustrebender Status um Beteiligter der sicheren Lieferkette zu werden
Versender bekannter Versender
Spediteur reglementierter Beauftragter
Transportunternehmen / Frachtführer reglementierter Beauftragter bzw. reglementierter Transporteur
Ggf. Lagerhalter reglementierter Beauftragter
und weitere Logistikdienstleister (Verpacker etc.) reglementierter Beauftragter

und letztlich das Luftfahrtunternehmen.

Schritt 1 für Ihre Zulassung

Interne Prüfung

Prüfen Sie vorab ob Sie die physischen Sicherheitsanforderungen des Luftfahrt Bundesamt einhalten oder ob Sie ggf. noch Sicherheitsmaßnahmen treffen müssen.

Die Bereiche, in denen Ware als Luftfracht avisierbar wird, müssen geschützt behandelt werden. Ebenfalls müssen alle anderen Bereiche, in denen die Luftfracht bereits als solche erkenntlich und identifizierbar ist, geschützt behandelt werden.

Das heißt, dass Sie vorab den internen Aufwand prüfen um die luftfrachtrelevanten Bereiche zu schützen. Die Anforderungen für geschützte Bereiche gelten als erfüllt, wenn keine Unbefugten Personen diese Bereiche betreten können. Dies setzt einen Schutz durch beispielsweise Zäune, Türe, Tore oder auch Käfige voraus.

Sie haben die Wahl, ob Sie beispielsweise Ihren gesamten Betrieb und die Räumlichkeiten schützen und somit als luftfrachtrelevanten Bereich angeben oder ob Sie jeweils nur einzelne Bereiche schützen wollen oder können.

Dabei ist sehr wichtig, dass Sie die folgende Grund-Regel für Zutrittsberechtigungen beachten:

Alleinigen Zutritt zu luftfrachtrelevanten Bereichen dürfen nur überprüfte und geschulte Personen haben. Alle anderen Personen, wie Mitarbeiter ohne gültige Schulung oder externe Dritte (Besucher, Handwerker, Instandhaltungskräfte etc) dürfen ausschließlich in Begleitung und unter Beobachtung einer überprüften und geschulten Person Zutritt erhalten.

Vor- und Nachteile:

Ist der gesamte Betrieb oder das gesamte Lager luftfrachtrelevant, so müssen alle Mitarbeiter überprüft (Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 LuftSiG) sein. Diese Überprüfung kostet ca. 50€ pro Person, die Kosten weichen allerdings regional ein wenig ab. Auch müssen alle Mitarbeiter mit Zugang bzw. Zutrittberechtigung (Schlüssel, Chip etc.) eine Schulung gem. VO (EU) 2015/1998 nach Kapitel 11.2.3.9 erhalten. Die Schulungskosten liegen bei ca. 48€ pro Person.

Der große Vorteil ist allerdings, dass sich somit alle überprüften und geschulten Mitarbeiter überall aufhalten dürfen. Die Arbeit kann wie vorher auch ausgeführt werden.

Haben Sie nur einen Bereich für luftfrachtrelevante Zwecke, so müssen nur die Mitarbeiter mit Zugang zu diesem Bereich überprüft und geschult werden. Sie sparen definitiv Kosten, da Sie nur ausgewählte Mitarbeiter überprüfen und schulen lassen müssen. Ein großer Nachteil ist aber, dass auch nur diese Mitarbeiter eine Zutrittsberechtigung für den Bereich erhalten dürfen.

Es könnte bspw. auch keine ungeschulte Vertretungskraft „mal eben“ einspringen. Der Bereich ist beschränkt, Sie müssen also genau prüfen ob Sie platztechnisch zurechtkommen. Jede Änderungen des luftfrachtrelevanten Bereiches muss VORAB beim Luftfahrt Bundesamt angemeldet werden und von diesen auch genehmigt werden. Die Wartezeiten für eine entsprechende Genehmigung können bis zu drei Monate dauern.

Schritt 2 für Ihre Zulassung

Überprüfung und Schulung der Mitarbeiter

Sie wissen bereits, welche Mitarbeiter Zugang zum sicheren Bereich haben müssen.

All diese Mitarbeiter, darunter dürfen auch externe Personen (nicht Angestellte) sein – wenn diese alleinigen Zutritt benötigen, unterziehen Sie einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 LuftSiG. Das Antragsformular können Sie einfach aus unserem Downloadbereich für Ihre jeweilige Region runterladen.
Reichen Sie die Anträge ein und warten auf die positiven Bescheide der Behörde.

Sobald die Bescheinigungen vorliegen, dürfen Sie die Mitarbeiter zu der notwendigen Schulung anmelden – die Schulung kann als Frontalseminar oder auch als Online-Seminar absolviert werden. Informationen und Termine finden Sie hier.

Auswahl / Schulung und Benennung der Luftfrachtsicherheitsbeauftragten

Damit das LBA einen verantwortlichen Ansprechpartner im Unternehmen hat, welcher für die Überwachung und Aufrechterhaltung der Sicherheitsmaßnahmen, Schulungen usw. zuständig ist, müssen Sie einen Luftfrachtsicherheitsbeauftragten auswählen, welcher selbstverständlich auch über eine Stellvertretung verfügen muss.

Sie benötigen also 2 Mitarbeiter als Luftfrachtsicherheitsbeauftragte.

Die Luftfrachtsicherheitsbeauftragten benötigen neben der Zuverlässigkeitsüberprüfung und der Schulung nach dem Kapitel 11.2.3.9 auch eine weitergehende Schulung nach Kapitel 11.2.5 der VO (EU) 2015/1998.

Wir bieten Ihnen diese beiden Schulungen vereint an verschiedenen Terminen bundesweit an. Weitere Informationen finden Sie hier!

Schritt 3 für Ihre Zulassung

Erstellung und Einreichung des Sicherheitsprogrammes beim LBA (Luftfahrt Bundesamt)

Der luftfrachtrelevante Bereich ist festgelegt. Ihnen ist bewusst, dass alle Mitarbeiter mit alleiniger Zutrittsberechtigung überprüft und geschult werden müssen.

Ebenfalls haben Sie einen Luftfrachtsicherheitsbeauftragten und dessen Stellvertretung festgelegt und bestenfalls bereits zur Schulung angemeldet.

Sie erstellen nun ein Sicherheitsprogramm in dem die Maßnahmen und der oder die Bereiche beschrieben werden. Bei der Erstellung und Einreichung des Sicherheitsprogrammes (ebenso wie bei der ersten internen Prüfung bezgl. der Luftfrachtbereiche) bieten wir Ihnen auch gerne unsere Unterstützung an.

Das Sicherheitsprogramm muss folgende Inhalte enthalten:

  • Organisation und Zuständigkeiten
  • Identifizierbare luftfracht/luftpost – auch Anvisierbarkeit
  • Einstellung und Schulung von personal
  • Physische Sicherheit, ggf. auch psychische Sicherheit der Luftfracht (Informationen über Luftfrachtversandt)
  • Lagerung, Verpackung, Versand
  • Erstellung der Luftfrachtpapiere (Beförderungspapiere und AWB – Luftfrachtbrief)
  • Transport/Beförderung
  • Einsatz von Fremddienstleistern (bpsw. Transportunternehmer, externe Lagerhalter

Als Anlage fügen Sie Ihrem Sicherheitsprogramm noch die vom Luftfahrt Bundesamt vorgegebene Verpflichtungserklärung bei, ebenfalls sollten folgende Unterlagen mit eingereicht werden:

  • Grundriss mit Einzeichnung des oder der luftfrachtrelevanten Bereiche
  • Luftbild / Geoinformationsbild
  • Nachweise der Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Sicherheitsbeauftragten
  • Nachweise der Schulungen der Sicherheitsbeauftragten
  • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • Alarmplan für Notfälle
  • Mitarbeiter/Zutrittsliste

Nach einer Wartezeit von maximal drei Monaten, nach Einreichung der Unterlagen, wird das Luftfahrt Bundesamt eine angemeldete vor Ort Kontrolle der Zulassungsvoraussetzungen bei Ihnen durchführen. Anschließend erhalten Sie Ihre Zulassung.